Satzung der AVL in der Fassung vom 18.03.2014
Astronomische Vereinigung Lilienthal e.V. (AVL)
Satzung in der geänderten Fassung vom 18.03.2014
§ 1
Name, Sitz und Eintragung:
Der Verein führt den Namen:
Astronomische Vereinigung Lilienthal e.V.
Sein Sitz ist in Lilienthal, er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2
Vereinszweck:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" §§ 51-58 Abgabeverordnung und des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist vor allem, in wissenschaftlicher und volkstümlicher Weise praktische und theoretische Fragen der Astronomie und verwandter Wissensgebiete zu bearbeiten und zu vermitteln sowie die geschichtliche Seite der Astronomie in Lilienthal zu pflegen. Vornehmlich sollen durch Veranstaltungen die Sternbilder erklärt und durch himmelskundliche Führungen mit dem Lauf der Gestirne sowie der Entstehung von Sonnen- und Mondfinsternissen und ähnlichen Ereignissen vertraut gemacht werden. Ein besonderes Anliegen ist, Jugendliche und Kinder für die Astronomie zu interessieren und sie in die Vereinsarbeit einzubinden.
Der Verein hat zum Ziel, die Himmelserkundungen von einer eigenen Sternwarte aus zu betreiben. Er setzt sich auch für den Wiederaufbau der großen Schroeter`schen Sternwarte aus dem Jahr 1793 ein.
Eine Vorbereitung auf die Beobachtung besonderer Himmelsereignisse soll sowohl durch spezielle Vortragsveranstaltungen als auch durch Einweisung in die jeweils zur Verfügung stehenden Instrumente erfolgen. Zur Erreichung dieser Ziele kooperiert der Verein mit Planetarien, Observatorien oder Sternwarten.
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.Werden für öffentliche Veranstaltungen des Vereins Entgelte erhoben, so dürfen diese die Kosten der Veranstaltung höchstens decken oder doch nur wenig überschreiten. Überschüsse des Vereins werden der Rücklage zugeführt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitglieder:
Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Mitglieder können auch juristische Personen werden.
§ 5
Aufnahme der Mitglieder:
Die Aufnahme der Mitglieder ist schriftlich bei dem Vorstand gemäß § 26 BGB bzw. § 9 der Satzung zu beantragen. Der vorgenannte Vorstand entscheidet allein über die Aufnahme von Mitgliedern mit einfacher Mehrheit.
Die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft beginnen mit der Registrierung im Mitgliederverzeichnis durch den Vorstand. Die Registrierung soll dem Mitglied schriftlich vom Vorstand mitgeteilt werden.
§ 6
Ehrenmitglieder:
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein oder die von ihm verfolgten Ziele erworben haben, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes im Sinne des § 9a dieser Satzung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
§ 7
Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur auf den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Vierteljahr zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a.) durch Beschluss des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB bzw. § 9 der Satzung, wenn es mit der Bezahlung von Beiträgen länger als drei Monate trotz zweier schriftlicher Mahnungen, von denen die letzte die Androhung des Ausschlusses enthalten und mindestens zwei Wochen vor der Vorstandssitzung dem Mitglied zugegangen sein muss, in Rückstand ist;
b.) durch die Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 2/3 der erschienenen Mitglieder, jedoch mindestens mit der Stimmenmehrheit der Mitglieder, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist namentlich gegeben, wenn das Verhalten des Mitglieds innerhalb oder außerhalb des Vereins geeignet ist, dessen Ansehen zu schädigen oder wenn das Mitglied den Vereinsbestimmungen zuwider gehandelt hat.
§ 8
Beiträge:
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er nimmt Spenden entgegen. Die Höhe der Beiträge wird jeweils von der Hauptversammlung für die kommenden zwei Geschäftsjahre festgesetzt.
Sie soll sich nach dem voraussichtlichen Bedarf des Vereins für seine satzungsgemäßen Zwecke richten. Der erweiterte Vorstand hat darüber der Versammlung einen von ihm ausgearbeiteten Plan vorzulegen. Soll bei der Festsetzung der Beiträge eine für die nachhaltige Erfüllung der Vereinszwecke erforderliche Rücklage berücksichtigt werden, so ist sie in dem Plan unter Beifügung einer ausreichenden Begründung ersichtlich zu machen.
Die laufenden Beiträge sind kalenderjährlich im voraus zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 9
Vorstand:
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus fünf Vereinsmitgliedern. Er besteht aus:
a.) 1. Vorsitzender
b.) Einem stellvertretenden Vorsitzenden
c.) Einem Pressewart
d.) Einem Schriftführer
e.) Einem Schatzmeister
Zur Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern. Sämtliche Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind gleichberechtigt.
Schriftliche Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, sind in der Weise abzugeben, dass unter den Vereinsnamen die Worte "Der Vorstand" und darunter die eigenhändige Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gesetzt werden.
Sitzungen des Vorstandes werden vom 1.Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern hat der 1.Vorsitzende eine Vorstandssitzung einzuberufen.
§ 9a
Erweiterter Vorstand:
Zur Unterstützung des Vorstandes in den inneren Angelegenheiten des Vereins wird ein erweiterter Vorstand gebildet. Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 26 BGB, also im Sinne des § 9 dieser Satzung, sowie einzeln von der Hauptversammlung gewählte weitere Vereinsmitglieder an. Dem erweiterten Vorstand dürfen insgesamt nicht mehr als 9 Personen angehören.
Die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vorstandes im Sinne des § 26 BGB bzw. § 9 dieser Satzung wird durch das Bestehen des erweiterten Vorstandes und die von diesem ausgeübte Tätigkeit nicht eingeschränkt.
Die Obliegenheiten des erweiterten Vorstandes bestehen insbesondere in
a.) Gestaltung des Veranstaltungsprogramms
b.) Organisieren des Informationsausgleichs zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen und den übrigen Vereinsmitgliedern
c.) Schlichtung von Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern
Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Pressewartes und so fort in der Reihenfolge des § 9 dieser Satzung.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes üben ihre Obliegenheiten ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen. Erbringen sie besondere Leistungen für den Verein, die im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks erforderlich werden, so darf der erweiterte Vorstand für sie eine bare Aufwandsentschädigung festsetzen und an sie auszahlen.
Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern des erweiterten Vorstandes hat der 1. Vorsitzende eine Vorstandssitzung einzuberufen.
§ 10
Amtszeit:
Die Mitglieder des Vorstandes wie auch die des erweiterten Vorstandes werden von der Hauptversammlung auf vier Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass für jeden das von ihm zu bekleidende Amt bestimmt wird (1.Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Pressewart, Schriftführer und Schatzmeister). Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Das neu gewählte Mitglied des Vorstandes bzw. des erweiterten Vorstandes übt sein Amt nur für die Dauer der laufenden Amtsperiode aus.
Der Vorstand bzw. der erweiterte Vorstand ist berechtigt, das vakante Amt bis zur Neuwahl kommissarisch zu besetzen oder durch ein anderes Vorstandsmitglied verwalten zu lassen.
Hierüber ist ein Vorstandsbeschluss zu fassen.
§ 11
Schatzmeister und Kassenprüfer:
Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse. Zahlungen an den Verein können an ihn gegen Quittung geleistet oder bargeldlos auf ein Konto des Vereins überwiesen werden.
Er hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und der Hauptversammlung unter Vorlegung der Belege Rechnung zu legen.
Die Hauptversammlung muss zwei Kassenprüfer wählen, die vor der nächstjährigen Hauptversammlung die Kasse prüfen und der Hauptversammlung einen Kassenprüfungsbericht geben müssen. Die Kassenprüfer dürfen sich auf Stichproben beschränken.
Wiederwahl ist nur jeweils für einen Kassenprüfer möglich.
§ 12
Mitgliederversammlung:
Es werden eine ordentliche und nach Bedarf mehrere außerordentliche Mitgliederversammlungen abgehalten.
Möglichst im ersten Viertel eines jeden Jahres soll die Jahreshauptversammlung abgehalten werden. In ihr sind regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung:
a.) Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes sowie des schriftlichen Rechnungsberichtes des Schatzmeisters und der Kassenprüfer für das vergangene Rechnungsjahr;
b.) die Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;
c.) die satzungsgemäßen Neuwahlen des Vorstandes.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn wenigstens 1/3 der ordentlichen Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. Das Verlangen ist an den 1. Vorsitzenden oder seine Stellvertreter zu richten.
Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt auf Beschluss des Vorstandes durch den 1. Vorsitzenden oder im Vertretungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstandes per eMail, ersatzweise mit einfachem postalischen Anschreiben unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen.
In der Einladung ist der Gegenstand der Beratungen zu bezeichnen. Die Gültigkeit eines Beschlusses ist davon nicht abhängig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Diese Satzung kann nur insoweit geändert werden, als dadurch die Verwertung des Vermögens für steuerbegünstigte Zwecke nicht beeinträchtigt wird.
Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mitgliederversammlung erforderlich und gilt dasselbe wie für eine Satzungsänderung mit der Maßgabe, dass die
erforderliche Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder die Hälfte der Zahl sämtlicher ordentlicher Mitglieder übersteigen muss.
Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, in das namentlich die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind und in dem kenntlich zu machen ist, dass die für ihr Zustandekommen erforderliche Stimmenzahl erreicht ist.
§ 13
Liquidation:
Die Mitgliederversammlung wählt die Liquidatoren zur Auflösung des Vereins.
Das bei Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen soll der politischen Gemeinde Lilienthal anfallen mit der Auflage, die Astronomie in Lilienthal im Sinne des §2 dieser Satzung zu fördern. Eine Änderung dieser Bestimmung kann nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes beschlossen werden.
Lilienthal, d. 18.03.2014